Wie finde ich eine Fortbildung?

Wenn Sie auf der Suche nach einer Basis-Fortbildung sind, wenden Sie sich am besten an Ihre Kirchengemeinde oder den/ die ►Präventionskoordinator:in Ihres Dekanats. Diese sind in der Regel gut über geplante Fortbildungsveranstaltungen informiert und können Ihnen einen Fortbildungsplatz vermitteln.
Ggf. können Sie auch beim ►Institut für Fort- und Weiterbildung (praevention.institut-fwb(at)bo.drs.de) oder - wenn Sie in einer Kita tätig sind - beim ►Landesverband katholischer Kitas fündig werden.

Seit Oktober 2024 finden Sie auf der ►Lernplattform der Diözese das E-Learning-Modul "Wissen, Erkennen, Handeln - Prävention von sexualisierter Gewalt", das Sie zeitlich und örtlich unabhängig bearbeiten können und das einer 6-stündigen Basis-Fortbildung entspricht.

Wie muss ich konkret vorgehen, um eine Fortbildung zu organisieren?

Mit dem folgenden Dokument erhalten Sie konkrete Informationen und Arbeitsschritte: ►Konkretes Vorgehen zur Organisation einer Fortbildung

Bis wann müssen alle haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitende eine Basis-Fortbildung mitgemacht haben?

Ursprünglich sollten alle Basis-Fortbildungen bis zum 31.12.2023 abgeschlossen sein. Coronabedingt wurde die Frist bis Ende 2024 verlängert. Die Amtsblattveröffentlichung dazu erfolgt im Kirchlichen Amtsblatt 2023 Nr. 05.

Welche Mitarbeiter:innen müssen welches Fortbildungsformat besuchen?

Hier finden Sie eine Beispielzuordnung der Mitarbeiter:innen mit Arbeitsvertrag zu den Formaten A1, A2 oder A3:

►Beispielzuordnung zu den Fortbildungsformaten

 

Müssen Betroffene sexualisierter Gewalt unbedingt an einer Basis-Fortbildung teilnehmen?

Für manche Betroffene kann es eine belastende Vorstellung sein, zusammen mit anderen an einer Basis-Fortbildung teilnehmen zu müssen und durch die Thematik möglicherweise an eigene traumatische Erlebnisse erinnert zu werden. 
Betroffene, die befürchten, dass die psychische Belastung bzw. das Triggerpotential einer normalen Basis-Fortbildung zu hoch sein könnte, sollen die Möglichkeit erhalten, die Fortbildung in einem geschützten Rahmen zu machen, ggfs. alleine mit einer oder einem kompetenten Berater:in oder Referent:in. Sie können sich in diesem Fall vertraulich an die Präventionsbeauftragte Sabine Hesse wenden, um das Vorgehen abzusprechen (Tel. 07472/169-385 oder praevention@drs.de).

Wie viele Personen dürfen an einer Fortbildung maximal teilnehmen?

Gemäß Fortbildungsgesetz (Punkt 9 Absatz h) dürfen bei A2 (und A3) Fortbildungen max. 20 Personen bei einem oder einer Referent:in und 30 Personen bei zwei Referent:innen (bzw. durchgängiger Anwesenheit von zwei verantwortlichen Personen) teilnehmen. Bei A1 Fortbildungen gibt es keine Beschränkung der Teilnehmendenzahl.

Zu beachten ist, dass es sich hierbei um die Vorgaben bei Präsenzveranstaltungen handelt. Die Richtlinien für Online-Fortbildungen bzgl. der Teilnehmendenanzahl finden Sie ►hier.

Wer kontrolliert die Teilnahme an Präventions-Fortbildungen?

Jeder Träger hat die Pflicht und Verantwortung dafür, dass seine Mitarbeitenden die Basis- und Vertiefungsfortbildungen nach den Kriterien des Fortbildungsgesetzes besuchen (siehe ebd. Ziffer 7). Dies bedeutet auch, dass der Träger darauf achten muss, dass die Fortbildungspflicht nur dann erfüllt ist, wenn das korrekte Fortbildungsformat besucht wurde.

Der Träger überprüft und dokumentiert die Teilnahmen. Hierfür legt der oder die Mitarbeitende seine oder ihre Teilnahmebescheinigung spätestens 4 Wochen nach der Veranstaltung dem Träger vor. Die Teilnahmebescheinigungen sind bei haupt- und nebenberuflich Mitarbeitenden in der Personalakte und bei Ehrenamtlichen mit dem unterschriebenen Verhaltenskodex und der Selbstauskunftserklärung aufzubewahren.

Bei Weigerung von Mitarbeitenden eine entsprechende Fortbildung zu besuchen, ist dies eine Verletzung der Dienstpflicht und vom Träger entsprechend arbeits- oder diziplinarrechtlich zu ahnden. 

Bei Ehrenamtlichen ist bei Weigerung zu prüfen und zu dokumentieren, ob die Ausübung des Eherenamtes untersagt werden muss.

Die Stabsstelle Prävention, Kinder- und Jugendschutz ist für die Kontrolle nicht zuständig.

 

Werden früher geleistete Fortbildungen anerkannt?

Seit 2015 (Inkrafttreten der Präventionsordnung) absolvierte Fortbildungen werden anerkannt, auch wenn es nicht den aktuellen Vorgaben entspricht. Ebenso werden die Fortbildungen für die pastoralen Mitarbeiter:innen in den Jahren 2014 bis 2016 anerkannt, so dass diese sich bereits mit Auffrischung oder Vertiefung beschäftigen können.

 

Vgl. Pkt. 14 des Fortbildungsgesetzes: Übergangsregelungen

a)    Die Fortbildungen für pastorale Mitarbeitende, die in den Jahren 2014–2016 von der Stabsstelle Prävention, Kinder- und Jugendschutz gestaltet wurden, werden als Maßnahmen im Format A3 anerkannt.

b)    Die Teilnahme an Informations- und Fortbildungsveranstaltungen, die von Trägern in der Diözese Rottenburg-Stuttgart seit Inkrafttreten der Präventionsordnung am 10.11.2015 angeboten wurden, wird anerkannt.

c)    Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen externer Träger, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden haben, wird vom zuständigen Träger anerkannt, wenn sie dem hier vorgelegten Standard entsprechen. In Zweifelsfällen entscheidet die Stabsstelle Prävention, Kinder- und Jugendschutz über die Anerkennung.

 

 

Müssen ehrenamtlich mitarbeitende Lehrer:innen und Erzieher:innen, die über ihre berufliche Einrichtung bereits eine Fortbildung gemacht haben, bei uns noch einmal eine Fortbildung besuchen?

Ehrenamtlich mitarbeitende Lehrer:innen und Erzieher:innen sollten zunächst immer regulär erfasst und zu A1- bzw. A2-Fortbildungen eingeladen werden.

Wird von den Ehrenamtlichen dann eine Bescheinigung über eine bereits besuchte Fortbildung in ihrer beruflichen Einrichtung vorgelegt, sollte überprüft werden, ob Inhalte und Dauer passen. 

Das Wissen und die Kompetenzen sind in jedem Fall wertzuschätzen, da sie eine Ressource für die Gemeinde sind. Wichtig sind dennoch die Infos über diözesane Inhalte und Beratungs-/Beschwerdewege, über die wenigstens bei einem Gespräch über den Verhaltenskodex gesprochen werden sollte.

 

 

Wer trägt die Kosten der Fortbildungen?

Die Honorar- und Reisekosten für die Referent:innen trägt die Diözese. Weiterhin können die Veranstalter von der Diözese Sachkostenpauschalen erhalten (100€ für A1, 200€ für A2 und 300€ für A3).

 

Wie funktioniert die Kostenabwicklung?

Die Abwicklung läuft für Kirchengemeinden und Dekanate über das Institut für Fort- und Weiterbildung, je nach Zielgruppe auch über andere Träger. Weitere Infos hierzu sind im FB-Gesetz unter Pkt. 8 und Pkt. 13 zu finden.

 

Wo finde ich Referent:innen für unsere Fortbildungen?

Es gibt einen Pool mit qualifizierten Referent:innen, die A1-, A2- und A3-Fortbildungen durchführen können. Während der momentanen Planungsphase können diese noch über die Stabsstelle Prävention angefragt und vermittelt werden, später v.a. über das Institut für Fort- und Weiterbildung.

 

Was sind die Qualifizierungsvoraussetzungen, damit jemand die Module A2 und A3 anbieten darf?

Die Qualifizierungsvoraussetzungen für die Referent:innen sind ausreichende Fachkenntnisse über sexualisierte Gewalt, die durch Ausbildung und z.T. eigene Beratungs- und/oder Lehrtätigkeit erworben wurden.

 

Müssen Referent:innen für eine A1-Fortbildung von Rottenburg offiziell beauftragt werden?

Zur Durchführung einer Info-Veranstaltung (Format A1) braucht es zwar keine Aufnahme in den Referent:innen-Pool, aber - falls es sich um freie Mitarbeit handeln soll - einen entsprechenden Vertrag mit der Diözese.

Voraussetzung hierfür ist ein Nachweis der Qualifikation sowie die Vorlage eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses. Träger oder Veranstalter nehmen in diesem Fall bitte Kontakt mit der Stabsstelle Prävention auf.

Fachkräfte im Dienst der Diözese, die an einer A3-Basis-Fortbildung der Diözese teilgenommen haben, gelten diesbezüglich als qualifiziert und können ohne weitere Formalitäten A1-Veranstaltungen durchführen.

 

Dürfen Gemeindereferent:innen auch ohne ganztägige Schulung eine A1-Fortbildung durchführen, wenn sie dies schon einige Male getan haben?

Trotz der Erfahrung ist zusätzlich auch ein formeller Qualifikationsnachweis wichtig und notwendig, bevor sie A1-Fortbildungen durchführen. Dieser kann entweder die Teilnahme an einer der Pflichtfortbildungen zwischen 2014 und 2016 oder aber auch ein anderweitiger Nachweis sein, der zeigt, dass die Person die nötige Qualifikation besitzt.

 

Präventionsfortbildungen als Teil einer Gruppenleiterausbildung, eines KJG-Kurspakets oder einer Juleica-Schulung: Wer muss die 3-stündigen Module durchführen, damit sie als A2-Fortbildung anerkannt werden?

Die Module können von den Jugendreferent:innen durchgeführt werden. Diese werden in den Pool der Fortbildungsreferent:innen aufgenommen, somit sind die Module, die sie durchführen, anerkannt.

 

Sind die Dekanatsjugendreferent:innen auch für die Fortbildungen von Mesner:innen, Pfarramtssekretär:innen etc. zuständig?

Dekanatsjugendreferent:innen sind nur für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit zuständig.

Die Fortbildungen für Mesner:innen etc. sollten von den Kirchengemeinden und Dekanaten in Zusammenarbeit mit dem Institut für Fort- und Weiterbildung organisiert werden.

 

Muss unsere Fortbildung auch über das Institut für Fort- und Weiterbildung ausgeschrieben werden?

Veranstaltungen, die vor Ort geplant werden, müssen nicht über das Institut ausgeschrieben werden. Das Institut muss aber informiert werden, denn es ist zuständig für die Abwicklung der vertraglichen Vereinbarung mit den Referent:innen sowie die Honorarauszahlung.

Bitte informieren Sie auf jeden Fall auch die Dekanatsgeschäftsstelle über Ihre geplante Fortbildung, damit dort alles erfasst werden kann, was die Gemeinden organisieren und durchführen. Ggfs. können die Veranstaltungen auch für Teilnehmende aus Nachbargemeinden geöffnet werden.

 

Gibt es fertige Powerpoint-Präsentationen, die für die Fortbildungen zur Verfügung gestellt werden?

Die Stabsstelle Prävention hat eine Muster-Powerpoint-Präsentation erarbeitet, die für Fortbildungen zur Verfügung steht. Diese steht im Mitarbeiterportal zum Download bereit. Sollten Sie keinen Zugang zum Mitarbeiterportal haben, sprechen Sie uns gerne an, dann lassen wir Ihnen die Präsentation gerne anderweitig zukommen.

Weiteres Material (Teilnahmebestätigung, Feedbackbogen etc.) erhalten Sie ebenfalls sehr gerne auf Nachfrage.

 

Was ist bei der Organisation von Online-Veranstaltungen zu beachten?

Die Stabsstelle Prävention hat gemeinsam mit dem LV Kita und Referent:innen aus ihrem Pool verbindliche Rahmenbedingungen erarbeitet für Basis-Fortbildungen, die online durchgeführt werden sollen. Das folgende Schreiben wurde im März 2021 veröffentlicht.

 

 

Gibt es Infomaterial für die Fortbildungen in anderen Sprachen?

In der Psychologischen Familien- und Lebensberatung Reutlingen arbeitet Frau Lucic-Vrhovac, die Fortbildungen auf kroatisch anbietet. Weiterhin haben wir eine Referentin, die Spanisch spricht. Für beide Sprachen haben wir seinerzeit die erste Musterpräsentation übersetzt, aber eher für den internen Gebrauch. Eigenes Infomaterial haben wir nicht übersetzt, außer den Videoclips für Krankenhaus und Altenpflege.

Fremdsprachige Informationsmaterialien gibt es aber z.B. hier: https://nicht-wegschieben.de/materialien