FAQ zu erweiterten Führungszeugnissen

Am 04.11.2019 wurde das aktuelle Bischöfliche Gesetz zur Vorlage von erweiterten Führunszeugnissen im Rahmen der Prävention von sexuellem Missbrauch in der Diözese Rottenburg-Stuttgart veröffentlicht  (Kirchliches Amtsblatt der Diözese Rottenburg-Stuttgart Nr. 12 vom 04.11.2019). Dort wird u.a. das Recht auf Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse geregelt. Das Bischöfliche Gesetz gilt grundsätzlich für alle im Dienst der Diözese tätigen Personen, unabhängig ob haupt- oder ehrenamtlich tätig. Für Beschäftigte, die im Geltungsbereich der Bistums-KODA-Ordnung arbeiten, gilt die speziellere “Ordnung über Präventionsmaßnahmen gegen sexualisierte Gewalt und den Umgang mit sexuellem Missbrauch in der Diözese Rottenburg-Stuttgart” (OPMs-DRS, KABl vom 15.03.2022).

Die Einsichtnahme in die erweiterten Führungszeugnisse ist eine formale Maßnahme, um einschlägig vorbestrafte  Personen von der Arbeit mit Schutzbefohlenen fernzuhalten. Selbstverständlich ersetzt die Einsichtnahme aber kein umfassendes Präventionskonzept zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch. Das erweiterte Führungszeugnis ist dennoch eine wichtige Quelle zur Information über eine mögliche strafrechtliche (Vor-)Belastung der haupt-, neben- oder ehrenamtlich mitarbeitenden Personen im Sinne des § 72a SGB VIII.

Was ist ein erweitertes Führungszeugnis und welchen Inhalt hat es?

Es muss zwischen dem sogenannten einfachen Führungszeugnis und dem erweiterten Führungszeugnis unterschieden werden. Im einfachen Führungszeugnis werden bestimmte minder schwere Verurteilungen nicht eingetragen. Es wird darauf verzichtet, um dem Täter die Resozialisierung zu erleichtern. Dies betrifft  eine Verurteilung zu einer Jugendstrafe oder Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten.

Beim erweiterten Führungszeugnis gelten diese Eintragungssperren nicht. Konkret bedeutet dies, dass im erweiterten Führungszeugnis jede Verurteilung wegen einer Sexualstraftat oder einer Straftat gegen die persönliche Freiheit aufgeführt ist, auch wenn sie „nur“ zu einer Jugendstrafe oder „nur“ zu einer begrenzten Geld- oder Freiheitsstrafe geführt hat.

Insbesondere für die sog. „Katalogstraftaten“ (§§171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i-l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs), welche einen kinder- und jugendgefährdenden Hintergrund haben, gilt, dass jegliche Verurteilung im erweiterten Führungszeugnis aufgeführt wird. Für andere Delikte bleibt es grundsätzlich bei der allgemeinen Regel, dass minder schwere Verurteilungen auch im erweiterten Führungszeugnis nicht auftauchen. Allerdings können auch sogenannte „Bagatell-Straftaten“ (z.B. Geldstrafen unter 90 Tagessätzen) erscheinen, wenn die Ausnahmen nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG nicht greifen und die Sperrfrist noch nicht ausgelaufen ist (§ 34 BZRG).

Wer muss ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen?

Ein erweitertes Führungszeugnis muss vorlegen, wer haupt- oder nebenberuflich oder ehrenamtlich in der Diözese, einer Kirchengemeinde oder einer kirchlichen Einrichtung tätig ist und Kontakt mit Kindern und/oder Jugendlichen und/oder schutz-oder hilfebedürftigen Erwachsenen hat oder potentiell haben kann.

Müssen auch ausländische Mitarbeitende ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen?

Ausländische Beschäftigte oder ehrenamtlich Tätige, die unter die Vorlagepflicht fallen, müssen ein erweitertes Führungszeugnis beantragen. Dies setzt voraus, dass sie in Deutschland arbeiten und auch hier gemeldet sind. Das Führungszeugnis bezieht sich dann allerdings nur auf die in Deutschland registrierten Straftaten und sagt nichts über mögliche Straftaten im Herkunftsland aus. Wenn bekannt ist, dass es im Herkunftsland ähnliche Bescheinigungen gibt wie das (erweiterte) Führungszeugnis in Deutschland, so werden auch diese eingefordert . Gibt es im Herkunftsland keine ähnlichen Bescheinigungen, bleibt es bei der Unterzeichnung der  Selbstauskunftserklärung und des Verhaltenskodex.

Gibt es eine Altersgrenze für die Vorlageverpflichtung?

Grundsätzlich sollten haupt-, neben- und ehrenamtlich Tätige erst ab Vollendendung des 18. Lebensjahres ein erweitertes Führungszeugnis abgeben müssen. Da aber im ehrenamtlichen Bereich z. B. bereits unter 18-Jährige als Leiter*innen von Ministrantengruppen eingesetzt werden oder aber Auszubildende in Kindergärten oft noch minderjährig sind und eine Strafmündigkeit ab Vollendung des 14. Lebensjahres und damit die tatsächliche Möglichkeit, dass Minderjährige bereits wegen Sexualstraftaten verurteilt worden sind, gegeben ist, wird als Altersgrenze zur Vorlagepflicht die Vollendung des 16. Lebensjahres festgesetzt. Daher sind von unter 16-Jährigen keine erweiterten Führungszeugnisse anzufordern. 

Die Minderjährigen erhalten auch ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten das erweiterte Führungszeugnis mit Vorlage eines entsprechenden Bestätigungsschreibens bei der Meldebehörde.

Wie entscheide ich, welche Ehrenamtlichen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen?

Im Amtsblatt von 2015 ist eine Handreichung abgedruckt ►(s. Muster 18). Diese bezieht sich allerdings lediglich auf ehrenamtliche Tätigkeiten im kirchengemeindlichen Bereich und ist für die Kirchengemeinden auch im Organisationshandbuch unter ►vzorga.drsintra.de abrufbar. Für andere ehrenamtliche Tätigkeitsbereiche kann die Handreichung jedoch ebenfalls als Hilfestellung herangezogen werden.

Sollten in der Handreichung einzelne ehrenamtliche Tätigkeiten nicht genannt sein, so sollte versucht werden, diese unter artverwandten Tätigkeitskategorien einzuordnen oder eine eigene Abgrenzung anhand der Definitionen bzw. der Prüfungskriterien (Art, Intensität und Dauer) vorzunehmen. Letzten Endes entscheiden Sie selbstständig und begründen dies auch, warum Sie die Tätigkeit als vorlagerelevant im ehrenamtlichen Bereich halten. Es wird allerdings empfohlen, die Vorlageverpflichtung im Zweifel eher restriktiv anzuwenden, d. h. bei Unsicherheit dazu zu neigen, ein erweitertes Führungszeugnis anzufordern.

Warum muss ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden? Wo ist die Verpflichtung geregelt?

Rechtsgrundlage für die Anforderung von erweiterten Führungszeugnissen ist das Bischöfliche Gesetz zur Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen im Rahmen der Prävention von sexuellem Missbrauch in der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Dieses wurde wiederum erlassen aufgrund der staatlichen Gesetzesnovellierung in § 72a SGB VIII (Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe, gemäß Bundeskinderschutzgesetz, Artikel 2). Für die Anforderung eines erweiterten Führungszeugnisses ist eine weitere Rechtsgrundlage der § 30a BZRG (Bundeszentralregistergesetz).

Wie bekomme ich ein erweitertes Führungszeugnis?

Der Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis wird bei dem zuständigen Bürgerbüro oder der Meldebehörde gestellt. Hierfür muss eine schriftliche Aufforderung/Bestätigung des jeweiligen Dienstgebers/Trägers und der Personalausweis/Reisepass mitgebracht werden. Die ►schriftliche Aufforderung/Bestätigung zusammen mit einem Anschreiben, worin bestätigt wird, dass die Person wegen einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen das erweiterte Führungszeugnis benötigt, stellt das Bischöfliche Ordinariat zur Verfügung. Das Führungszeugnis kann auch über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragt werden. Hierfür benötigen Sie den neuen elektronischen Personalausweis bzw. einen elektronischen Aufenthaltstitel und ein Kartenlesegerät. Zum Online-Portal gelangen Sie über die Internetadresse ►fuehrungszeugnis.bund.de

Was kostet das erweiterte Führungszeugnis, wer trägt die Kosten?

Die Anforderung eines erweiterten Führungszeugnisses für Beschäftigte kostet derzeit 13 €. Die Kosten trägt bei einer Neuanstellung der oder die Mitarbeiter:in selbst. Bei einer Wiedervorlage (Wiedervorlageintervall beträgt nach den gesetzlichen Regelungen in allen Bereichen fünf Jahre) übernimmt der Dienstgeber die Kosten. Bei den ehrenamtlich Tätigen wird vom Bundesamt der Justiz in Bonn hingegen keine Gebühr erhoben. Dies ist auch im ►Bestätigungsschreiben für die Meldebehörde so enthalten.

Wer fordert das erweiterte Führungszeugnis im ehrenamtlichen Bereich an? Wer sichtet das erweiterte Führungszeugnis?

Für die Anforderung der erweiterten Führungszeugnisse beim betroffenen ehrenamtlichen Personenkreis sowie für die Sichtung ist eine oder ein Verantwortliche:r aus den hauptberuflichen Mitarbeitenden zu bestimmen. Im Bereich der Kirchengemeinden empfehlen wir jemanden aus dem Pfarrbüro zu benennen (z. B. Pfarramtssekretär:innen), da diese im ehrenamtlichen Bereich am ehesten über die Tätigen bzw. deren Einsätze Kenntnis haben. Die Entgegennahme der erweiterten Führungszeugnisse und die damit verbundene Sichtung und Erfassung der Daten in einer Liste darf dabei nur und ausschließlich von der verantwortlichen Person erfolgen und ist vor unbefugter Einsicht durch Dritte zu schützen. Wer als Verantwortliche:r bestimmt wird, muss schriftlich in einem Vordruck dokumentiert werden.

Ein Formblatt über die Festlegung der verantwortlichen Person ist im Amtsblatt von 2015 zu finden (►s. Muster 13). Ebenso gibt es hier eine Vorlage für das Datenblatt zur Erfassung der Einsichtnahme und Prüfung der erweiterten Führungszeugnisse. Darüber hinaus muss die verantwortliche Person eine Verschwiegenheitserklärung unterzeichnen.

Was gilt in der Arbeit mit schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen?

Auch schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene (z. B. über 18-jährige behinderte Menschen in Behinderteneinrichtungen oder ältere Menschen im Altenhilfebereich) werden häufig Opfer sexualisierter Gewalt und wurden auch in die Präventionsordnung explizit mit aufgenommen. Allerdings konnte in das Bischöfliche Gesetz keine Vorlageverpflichtung von erweiterten Führungszeugnissen aufgenommen werden, da § 30 a BZRG lediglich die Ausstellung eines erweiterten Führungszeugnisses zulässt, wenn es um den Kontakt mit Kindern und Jugendlichen geht. Insofern fehlt es an einer bundesgesetzlichen Regelung für den Arbeitsbereich mit schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen. 

Lediglich in Einrichtungen, die Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfeleistungen) erbringen, greift seit 2017 das Bundesteilhabegesetz, das auch hier die Anforderung von erweiterten Führungszeugnissen rechtfertigt. Dies betrifft beispielsweise Einrichtungen der Eingliederungs- oder der Wohnungslosenhilfe. Es können auch Pflegeeinrichtungen betroffen sein, wenn sie eine gesonderte Vereinbarung mit dem Sozialhilfeträger nach §75 Abs.3 SGB XII abgeschlossen haben.

Mitarbeitende und Ehrenamtliche, die mit schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen regelmäßig Kontakt haben, müssen jedoch nach dem Bischöflichen Gesetz (§ 6 Abs. 1) eine Selbstauskunftserklärung sowie einen Verhaltenskodex unterzeichnen und abgeben.

Was passiert mit den Führungszeugnissen der Ehrenamtlichen nach der Einsichtnahme?

Die Einsichtnahme des erweiterten Führungszeugnisses von Ehrenamtlichen wird in einer Liste (►s. Muster 15) erfasst. Anschließend wird das Führungszeugnis wahlweise vernichtet oder an die oder den Ehrenamtliche:n zurückgesendet.

Wie oft muss das erweiterte Führungszeugnis vorgelegt werden?

Alle 5 Jahre (§ 4 Absatz 2 des Bischöflichen Gesetzes zur Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse).

Wie ist mit Eintragungen umzugehen?

Jede Eintragung in einem erweiterten Führungszeugnis muss sensibel behandelt und für den konkreten Einzelfall vom Dienstgeber geprüft werden. Danach wird in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen ein mögliches weiteres Vorgehen beschlossen. Bei einer Eintragung muss unterschieden werden, ob einschlägige Straftaten vorliegen. Wenn Verurteilungen wegen Verletzungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung vorliegen, darf der oder die Mitarbeiter:in oder ehrenamtlich Tätige in dem bisherigen Tätigkeitsbereich nicht weiterbeschäftigt oder eingestellt werden. Wenn hingegen sogenannte „Zufallsfunde“ hinsichtlich anderer Straftaten vorliegen, die mit der Tätigkeit zu tun haben, kann dies nur dann arbeitsrechtliche Folgen haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Straftat und der jeweiligen Tätigkeit besteht.

Wie gehe ich damit um, wenn sich Personen weigern, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen?

Die Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ist eine vertragliche Nebenpflicht im Arbeitsverhältnis. Weigert sich die oder der zukünftige Arbeitnehmer:in, das Führungszeugnis vorzulegen, wird diese Nebenpflicht verletzt, was eine Abmahnung und Kündigung nach sich ziehen kann.

Sollte trotz Anforderungsschreiben VOR Beginn des Arbeitsverhältnisses noch kein erweitertes Führungszeugnis vorliegen, wird ein Erinnerungsschreiben spätestens in der ersten Woche nach Arbeitsbeginn mit dem Hinweis auf die Gefährdung des Arbeitsverhältnisses an die oder den ArbeitnehmerIn versendet oder übergeben. Sollte nach insgesamt drei Wochen nach Arbeitsbeginn immer noch kein erweitertes Führungszeugnis vorliegen, erfolgt eine Abmahnung mit der Androhung der verhaltensbedingten Kündigung, wenn nicht innerhalb einer Woche ab Zugang der Abmahnung die Bestätigung, dass ein Führungszeugnis beantragt wurde, vorgelegt wird.

Liegt nach sechs Wochen nach Arbeitsbeginn immer noch kein erweitertes Führungszeugnis vor, erfolgt die verhaltensbedingte Kündigung.

Wenn sich eine Person, die sich ehrenamtlich im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit einbringt, beharrlich weigert, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, so ist ihr die weitere Ausübung des Ehrenamtes zu versagen. Dabei sind die für ArbeitnehmerInnen angegebenen Fristen, die oben ausgeführt werden, zu berücksichtigen.

Der Landkreis möchte eine Vereinbarung nach § 72a Abs. 4 SGB VIII abschließen. Was hat das zu bedeuten, und wer soll unterschreiben?

Nach § 72a Abs. 4 SGB VIII sind die öffentlichen Träger der Jugendhilfe (=Landkreise) verpflichtet, Vereinbarungen mit den freien Trägern (z. B. kirchlichen Trägern aber auch Sportvereine etc.) zu schließen, um sicherzustellen, dass unter der Verantwortung der freien Träger keine neben- oder ehrenamtlich tätigen Personen, die wegen einer Straftat nach § 72a Abs. 1 SGB VIII verurteilt worden sind, beschäftigt werden. Wenn die Landratsämter/ Jugendämter auf die Kirchengemeinden zukommen, stellt sich die Frage, wer die Vereinbarungen unterzeichnen muss. Grundsätzlich sind die jeweils zuständigen Dienstvorgesetzten für das in der Vereinbarung explizit benannte Personal verantwortlich. Für das Bischöfliche Jugendamt unterzeichnet z. B. die dortige Leitung für die dortigen Mitarbeitenden. Für die pastoralen Mitarbeitenden unterzeichnet die Leitung der Hauptabteilung XIV des Bischöflichen Ordinariats (Personalverwaltung), da hier auch die erweiterten Führungszeugnisse angefordert werden. Für das Personal sowie die Ehrenamtlichen in den Kirchengemeinden unterzeichnet der Pfarrer mit dem oder der gewählten Vorsitzenden des Kirchengemeinderats. Bei Rückfragen zum Abschluss der Vereinbarungen – auch inhaltlicher Art – können Sie sich gerne über die Mailadresse fuehrungszeugnis(at)drs.de an uns wenden.

Von wem geht die Initiative zum Abschluss einer solchen Vereinbarung aus?

Die Landratsämter bzw. Jugendämter müssen auf die Träger zugehen. Daher müssen die Kirchengemeinden selbst nicht aktiv werden.

Ist das Unterschreiben einer Selbstauskunftserklärung und des Verhaltenskodexes für unter 18-Jährige möglich, oder muss der/die Erziehungsberechtigte diese (mit-)unterzeichnen?

Nach dem Grundgesetz ist das Kind spätestens ab der Geburt Träger sämtlicher Grundrechte und damit auch des informationellen Selbstbestimmungsrechts aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 des Grundgesetzes. Damit haben Kinder grundsätzlich wie Erwachsene das Recht, über die Preisgabe oder Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im gesetzlichen Rahmen selbst zu entscheiden. Inwieweit sie dieses Recht selbst ausüben können, ist strittig. Die wirksame Einwilligung hängt von der Einsichtsfähigkeit der Minderjährigen ab. Da dies im Einzelfall schwierig einzuschätzen ist, empfiehlt es sich für die einzelnen Träger, neben der Einwilligung der Kinder selbst zusätzlich auch die Einwilligung der Eltern einzuholen, soweit sich auch datenschutzrechtliche Folgen ergeben, die das Kind nicht zwingend eindeutig überblicken kann.

Wie oft muss die Selbstauskunftserklärung abgegeben werden?

Da die Selbstauskunftserklärung einen Dauertatbestand beinhaltet, ist eine erneute Vorlage bzw. Wiedervorlage nicht erforderlich. Eine einmalige Unterzeichnung und die Aufbewahrung dieser reicht dauerhaft aus.

An wen kann ich mich bei weiteren Fragen wenden, die das erweiterte Führungszeugnis betreffen?

Ansprechpartnerin im Bischöflichen Ordinariat bei Fragen zum EFZ ist Frau Handt , die unter der Mailadresse fuehrungszeugnis(at)drs.de oder der Durchwahl 07472/ 169-1409 erreichbar ist.